Statuten - ÖVR
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Statuten

STATUTEN

Statuten des Vereines "ÖVR - Österreichische Vereinigung für Raumenergie"

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines

(1) Der Verein führt den Namen: ÖVR - Österreichische Vereinigung für Raumenergie

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Reichenau

(3) Er erstreckt seine Tätigkeit auf das österreichische Bundesgebiet, die EU-Mitgliedsländer und auf ausgewählte vom Vorstand genauer zu bestimmende Staaten und Regionen.

§ 2 - Zweck des Vereines

Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der Verein ist unabhängig, überparteilich und transparent. Sein Zweck ist die umfassende Information und Kommunikation zum Thema Raumenergie sowie die Förderung und Erhöhung der Akzeptanz der Nutzungsmöglichkeiten der Raumenergie (RE) bzw. funktionierender Raumenergietechnologien (RET).

Dieser Zweck soll erreicht werden durch:

1. Gezielte Informations- und Öffentlichkeitsarbeit (wie z.B.: Jour fixes, Workshops, Veranstaltungen, Websites, Presseaussendungen etc.)
2. Kooperation mit in- und ausländischen Institutionen, Fach- und sonstigen Experten
3. Durchführung von Bildungs- bzw. Weiterbildungsveranstaltungen, sowie Informationsveranstaltungen, Seminaren, Workshops, Unterweisungen, Symposien etc. und die Erarbeitung oder Unterstützung in der Erarbeitung spezifischer, relevanter Publikationen und Dokumentationen.
4. Kontakt und Aufbau von Netzwerken mit in- und ausländischen Fachleuten und Institutionen.
5. Schaffung eines Forums für Fachleute sowie interessierter Experten bzw. interessierter Öffentlichkeiten.
6. Zurverfügungstellung von verschiedenster Literatur und Audio-Visuellen Publikationen
7. Wissenschaftliche Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten

§ 3 - Mittel zur Erwirkung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erwirkt werden:

1. Ideelle Mittel:

  • Zusammenkünfte der Mitglieder, auch in Arbeitskreisen;
  • Erfahrungsaustausch;
  • Schaffung von Branchengruppen und/oder interdisziplinären Arbeitskreisen;
  • Erstellung und Verteilung von Informationsmaterial
  • Informationsveranstaltungen, Vorträge, Symposien und Seminare etc.
  • Informationsarbeit für Mitglieder, Fachleute und Experten und die interessierte Öffentlichkeit.
  • Abwicklung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten2. Beschaffung materieller Mittel durch:
  • Mitgliedsbeiträge; allfällige Beitrittsgebühren
  • Ersatz von Kosten
  • Einnahmen aus Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen sowie Unterweisungen und Verkauf von Publikationen
  • Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, sonstige Zuwendungen 
  • Sponsoreinnahmen3. Bestimmung der Mitgliedsbeiträge:
  • Die Höhe der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge ist auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung festzulegen.

§ 4 - Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder bestehen aus:

a) Ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Förderer
d) Sponsoren

(2) Ordentliche Mitglieder können physische oder juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften (auch Vereine und Institute) werden, soweit sie den Vereinszweck unterstützen. Sie haben Sitz und Stimme in der Generalversammlung. Jede juristische Person wird durch 1 von ihr namhaft gemachten Delegierten vertreten.

(3) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderer Weise um die Vereinsziele bzw. den Verein verdient gemacht haben.

(4) Als Förderer können physische sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften aufgenommen werden, die sich verpflichtet haben, den Vereinszweck in besonderer, das übliche Maß übersteigender Weise zu fördern. Ihre Rechte und Pflichten sind die von Ordentlichen Mitgliedern.

(5) Sponsoren können physische sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften sein, die sich in schriftlich festgelegten Sponsorverträgen verpflichten, Vereinsziele bzw. Vereinsmaßnahmen zu unterstützen. Sie werden durch vom Sponsor bestellten Delegierten vertreten.

§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Anträge auf Aufnahme als Vereinsmitglied sind vom Bewerber schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereines zu richten, bei der Aufnahme eines Ehrenmitgliedes auf Antrag von mindestens 10 ordentlichen Vereinsmitgliedern.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet die Generalversammlung.

(3) Vor Entstehung des Vereines erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch die Gründer. Die Mitgliedschaft wird erst durch die Entstehung des Vereines wirksam.

§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch den Tod des Vereinsmitgliedes, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt sowie Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist jeweils zum Letzten eines jeden Kalenderjahres erfolgen. Er ist an die Geschäftsstelle zuhanden des geschäftsführenden Vertreters des Vereines mittels eingeschriebenen Briefes zu richten. Erfolgt die Mitteilung verspätet (Datum des Poststempels), so ist sie zum nächsten Austrittstermin wirksam.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge in Rückstand bleibt. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. 

(4) In jedem Fall der Beendigung der Mitgliedschaft hat das ausscheidende Vereinsmitglied keinen Anspruch auf Leistungen des Vereines, insbesondere auf einen Anteil des Vereinsvermögens.

(5) Die Rechte und Pflichten der übrigen Vereinsmitglieder werden durch den Austritt eines Vereinsmitgliedes nicht berührt.

(6) Der Fortfall der Aufnahmevoraussetzungen, also der Kriterien, die in § 4 dieser Statuten als Voraussetzung zur Mitgliedschaft des Vereines genannt sind, führt bei jedem Vereinsmitglied zur Beendigung der Mitgliedschaft. Die Feststellung des Fortfalls der Aufnahmevoraussetzungen obliegt dem Vorstand. Der Vorstand bzw. ein allfälliger Geschäftsführer ist verpflichtet, die Beendigung der Mitgliedschaft im Mitgliederverzeichnis anzumerken und das ausscheidende Mitglied unter Anführung einer kurzen Begründung zu verständigen.

(7) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten bzw. bei grober Missachtung des Ehrenkodex des Vereines verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Anrufung des Schiedsgerichtes möglich; bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

(8) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von den während der Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.

§ 7 - Rechte der Vereinsmitglieder

(1) Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.

(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen den Mitgliedern bzw. den von juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften bestellten Delegierten nach Umfang der Bestimmungen dieser Statuten zu.

(3) Die Mitglieder haben das Recht, in jeder Generalversammlung vom Vorstand und vom Geschäftsführer über die Tätigkeit des Vereines und über die finanzielle Gebarung informiert zu werden.

§ 8 - Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnte (ein entsprechender Ehrenkodex kann von der Generalversammlung beschlossen werden).

b) die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und denselben nachzukommen und den Vorstand sowie den Geschäftsführer bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen;

c) alle zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und fristgerecht zu erteilen;

d) die von der Generalversammlung festgesetzten Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu bezahlen.

e) Mitgliedsbeiträge sind bis 31. März des jeweiligen Kalenderjahres zu bezahlen. Bei Aufnahme eines Mitgliedes während des jeweiligen Kalenderjahres ist der Mitgliedsbeitrag innerhalb von 4 Wochen zu entrichten. Erfolgt die Mitgliedschaft in den beiden letzten Kalendermonaten eines Jahres, dann ist der Beitrag bereits für das darauf folgende Jahr gültig.

§ 9 - Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

a) Die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) der Geschäftsführer (wird bei Bedarf eingesetzt)
d) der wissenschaftliche Beirat (wird bei Bedarf eingesetzt)
e) der Rechnungsprüfer
f) das Schiedsgericht

§ 10 - Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und findet zumindest alle vier Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von einem Zehntel der Stimmberechtigten oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen des Antrages auf Einberufung stattzufinden.

(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung der Vereinsmitglieder erfolgt durch den Vorstand oder durch den allfälligen Geschäftsführer. Bei Delegierten gilt die unwiderlegbare Vermutung, dass sie ermächtigt und bevollmächtigt sind, das jeweilige Vereinsmitglied mit Wirkung auch für das Außenverhältnis rechtsverbindlich zu vertreten.

(4) Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim geschäftsführenden Leitungsorgan schriftlich bekannt zu geben.

(5) Gültige Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden, es sei denn, dass alle ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten sind, sich mit der Beschlussfassung ausdrücklich einverstanden erklären und dieses Einverständnis im Protokoll der Generalversammlung vermerkt wird.

(6) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller Stimmen beschlussfähig. Tagesordnungspunkte, die den Vereinszweck abändern, können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(7) Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt. Diese Generalversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. 

(8) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch der qualifizierten Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident des Vorstandes, bei Verhinderung sein Stellvertreter.

§ 11 - Stimmrecht der Vereinsmitglieder in der Generalversammlung

(1) Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme.

(2) Das Stimmrecht ist durch die ordentlichen Vereinsmitglieder persönlich, bzw. bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch den Delegierten auszuüben. 

§ 12 - Aufgabenkreis der Generalversammlung

(1) Der Generalversammlung obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des Vereines, sofern diese durch das Gesetz oder die Statuten oder durch Beschlussfassungen der Generalversammlung nicht anderen Organen übertragen ist.

(2) Der Generalversammlung sind jedenfalls folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
c) Beschlussfassung über den vom Geschäftsführer und/oder dem Vorstand vorgelegten Voranschlag;
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge auf Vorschlag des Vorstandes;
e) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
f) Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
h) Entlastung des Vorstandes

(3) Über die Generalversammlung ist binnen 2 Wochen ein Protokoll anzufertigen und sämtlichen Vereinsmitgliedern zuzusenden. Allfällige Einwendungen gegen die Protokollierung sind binnen 2 Wochen (Datum der Postaufgabe) mit eingeschriebenem Brief an den Vorstand zu richten und bilden einen Tagesordnungspunkt der folgenden (ordentlichen oder außerordentlichen) Generalversammlung. 

§ 13 - Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht zumindest aus zwei Mitgliedern, nämlich dem geschäftsführenden Präsidenten, der den Verein nach außen vertritt und zumindest einem Sekretär, der die Aufgaben der Schriftführung und des Kassiers innehat, kann jedoch auch höchstens aus bis zu vier Mitgliedern bestehen. Bei Verhinderung des Präsidenten übt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied stellvertretend dessen Leitungsfunktion aus.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind aus dem Kreis der ordentlichen Vereinsmitglieder zu wählen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder durch die Generalversammlung erfolgt geheim, sofern ein Vereinsmitglied das verlangt.

(3) Der Präsident des Vorstandes allein oder zwei Mitglieder des Vorstandes zusammen vertreten den Verein nach außen. Darüber hinaus ist zur Vertretung des Vereines auch das geschäftsführende Leitungsorgan allein berechtigt. Die laufenden Geschäfte des Vereines werden vom Präsidenten geführt. Ein bei Bedarf eingesetzter Geschäftsführer unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins werden vom Präsidenten oder dem Sekretär unterzeichnet.

(4) Im Innenverhältnis gilt folgendes:

a) Der Präsident des Vorstandes führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzuge ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 

b) Der Sekretär hat den Präsident des Vorstandes bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt, sofern die Generalversammlung nicht einen anderen Sekretär bestellt, die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

c) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich, sofern diese nicht durch den Geschäftsführer wahrgenommen wird.

d) Die jeweiligen Stellvertreter dürfen nur tätig werden, wenn der Präsident, der Sekretär oder Kassier verhindert ist; die Wirksamkeit satzungsgemäßer Vertretungshandlungen wird dadurch aber nicht berührt.

(5) Der Vorstand ist berechtigt, in den jeweils anfallenden Angelegenheiten auch andere Vertretungsbefugnisse zu beschließen. Hierüber ist dem sodann zur Vertretung Ermächtigten eine Vollmacht des gesamten Vorstandes auszustellen.

(6) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.

Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus dem Verein aus, so erlischt gleichzeitig sein Mandat als Mitglied des Vereinsvorstandes, ohne dass es hierzu eines Widerrufes durch die Generalversammlung bedarf.

Er ist verpflichtet, diesen Umstand dem Verein unverzüglich zu Handen des Präsidenten oder des Geschäftsführers mitzuteilen.

Scheidet der Präsident des Vorstandes aus, so tritt das an Funktionsjahren älteste Vorstandsmitglied bis zur nächsten Generalversammlung an seine Stelle. Scheidet ein anderes Mitglied des Vorstandes aus, hat der Vorstand die Pflicht, binnen 4 Wochen ein anderes, wählbares Mitglied zu kooptieren. Hierzu ist die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen.

(9) Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten des Vorstandes bzw. - im Falle seiner Verhinderung - vom an Funktionsjahren ältesten Vorstandsmitglied oder von der Gesamtheit der übrigen Vorstandsmitglieder schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) einberufen.

(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(11) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

(12) Den Vorsitz führt der Präsident des Vorstandes, bei Verhinderung das an Funktionsjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.

(13) Außer durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode und Ausscheiden aus dem Verein endet die Funktion des Vorstandsmitgliedes durch Aufhebung oder durch Rücktritt.

(14) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes ihrer Funktion entheben.

(15) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl des neuen Vorstandes wirksam.

§ 14 - Aufgabenkreis des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, der Statuten und der Beschlüsse der Generalversammlung.

(2) In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Heranziehung der vom Geschäftsführer zu erstellenden Entwürfe;

b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;

c) Verwaltung des Vereinsvermögens;

d) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern, Förderern und Sponsoren;

d) Aufnahme und Kündigung von Mitarbeitern des Vereines sowie Erstellung von Richtlinien für eine allenfalls eingerichtete Geschäftsführung.

§ 15 - Geschäftsführer

(1) Sofern sich der Vorstand zur Ausübung der laufenden Vereinsgeschäfte eines Geschäftsführers bedient, obliegt diesem in erster Linie die Durchsetzung bzw. Umsetzung der Voranschläge im Allgemeinen, insbesondere gegenüber Behörden, politischen Gremien und anderen Interessensgruppen. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand auf unbestimmte Zeit bestimmt. 

(2) Darüber hinaus leitet er nach Maßgabe der Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes und dem Vorstand untergeordnet die laufenden Geschäfte des Vereines.

(3) Der Geschäftsführer ist an die Weisungen des Vorstandes und der Generalversammlung gebunden. Der Geschäftsführer ist berechtigt und verpflichtet, an den Sitzungen aller Vereinsorgane teilzunehmen, er kann aber durch Beschluss des jeweiligen Vereinsorgans hiervon auch ausgeschlossen werden. Die Rechten und Pflichten eines bei Bedarf eingesetzten Geschäftsführers werden in einer gesonderten Geschäftsordnung festgehalten.

§ 16 - Rechnungsprüfer

(1) Zur Prüfung des Rechnungsabschlusses des Vereines werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer vorzugsweise aus dem Kreis der Mitglieder des Vereines bzw. seiner Organe und leitenden Angestellten gewählt. Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführer dürfen nicht zum Rechnungsprüfer gewählt werden.

(2) Die Rechnungsprüfer werden auf die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt, sofern die Generalversammlung nicht einen abweichenden Beschluss fasst; ihre Wiederwahl ist zulässig.

(3) Den Rechnungsprüfern obliegen die Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben den Vorstand über das Ergebnis der Überprüfungen vor der Generalversammlung zu berichten.

(4) Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der Genehmigung der Generalversammlung.

(5) Die Bestimmungen des § 13 Punkt (13) gelten sinngemäß.

§ 17 - Schiedsgericht

(1) Alle aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil aus den Ordentlichen Vereinsmitgliedern oder aus Delegierten der Vereinsmitglieder, die juristische Personen sind, innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen einer Sachverhaltsdarstellung oder eines Antrags beim Präsidenten einen Schiedsrichter namhaft macht. Die zwei namhaft gemachten Schiedsrichter wählen binnen zwei Wochen aus den Vereinsmitgliedern den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. 

(3) Das Schiedsgericht muss allen Parteien der Streitigkeit ausreichend Gehör gewähren. Es fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

(4) Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der General-versammlung angehören - dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

§ 18 - Dauer und Auflösung des Vereines

(1) Der Verein wird auf unbestimmte Zeit gegründet.

(2) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. 

(3) Der letzte Vereinsvorstand muss die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen und in einer für die amtlichen Verlautbarungen bestimmten Zeitung veröffentlichen.

(4) Das im Falle der freiwilligen Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vermögen darf nicht den Vereinsmitgliedern zukommen, sondern ist vom abtretenden Vereinsvorstand für gemeinnützige, wissenschaftliche Zwecke, vorzugsweise im Bereich der Erneuerbaren Energien bzw. Energieeffizienz oder, sofern dies nicht möglich erscheint, zu sonst einem im Sinne der §§ 34 BAO, gemeinnützigen bzw. mildtätigen Zweck zu verwenden.

- Ende

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